Die Anfänge der Familie
1250 hatten sich die Askanier mit ihrem Herrschaftsanspruch gegenüber den umliegenden Mächten in der Uckermark durchgesetzt. Im Zuge der Konflikte um diese Region sowie durch den Landesausbau mit westlichen und heimischen Siedlern im 12. und 13. Jahrhundert kamen auch zahlreiche Vertreter des niederen Adels hierher und wurden sesshaft. Im Zusammenhang mit der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Mecklenburgern und Pommern um die Uckermark nach dem Aussterben der Askanier wird die Familie v. Stülpnagel urkundlich erstmals 1321 erwähnt: „Duo Stulpenagel“, also zwei Stülpnagel, kämpften auf pommerscher Seite.
Die ununterbrochene Stammreihe der Familie v. Stülpnagel ist seit dem 15. Jahrhundert nachzuverfolgen. Alle jetzt lebenden Familienmitglieder, die mit dem Namen „v. Stülpnagel“ geboren wurden, haben Otto Gottlob (IX/52, 1714-1772) als ihren gemeinsamen Urahnen.
Die Bedeutung des Namens „Stülpnagel“ ist nicht geklärt. Er lässt sich nicht, wie häufig bei Adelsnamen, auf eine Orts- oder Flurbezeichnung zurückführen.
Das Familienwappen kann bis in das 14. Jahrhundert zurückverfolgt werden. Die fachgerechte Beschreibung lautet: In Silber ein rotes Wagenrad; auf dem Helm mit rot-weißer Decke drei Nägel, die einen silbernen Igel tragen. Diese eher ungewöhnliche Helmzier hat im Laufe der Zeit Veränderungen erfahren. So waren die drei Nägel zunächst eine dreizinkige Blätterkrone, und auf einer Urkunde von 1673 lässt sich auf dem Helm ein Dachs ausmachen. Ursprünglich dürfte es sich um einen Eber – ein beliebtes Wappentier –mit Saufedern im Nacken gehandelt haben. Wappen auf Schild und Helm ermöglichten in der Ritterzeit die Erkennbarkeit des Gegners auf größere Distanz. Mit Wappen auf Siegeln legitimierten Adelige Urkunden und Briefe. Da die Hersteller von Stempelsiegeln nicht alle die gleiche Geschicklichkeit besaßen, ist es nicht ungewöhnlich, dass es zu Veränderungen am Wappen kam: so wurde aus dem Dachs der Igel – eine „Verballhornung“ in der
heraldischen Sprache.
Stammbaum oder Stammtafel – was macht den Unterschied?
Der Stammbaum einer Familie ist die baumförmige Darstellung namentlich bekannter Nachkommen einer Familie, Frauen wie Männer. Dabei bilden die jeweils älteste Person, der Stammvater oder ein Paar, die Wurzel. Verzweigte Äste führen nach oben hin zu den Nachfahren. Durch das über Jahrhunderte gültige
Namensrecht wurde der Familienname nur über die Männer weitergegeben. Die Frauen heirateten in andere Familien ein und erhielten so einen neuen Nachnamen. Sie finden sich daher in anderen Stammbäumen wieder.
Bei einer Stammtafel hingegen werden die direkten Vorfahren dargestellt: zwei Eltern, vier Großeltern und acht Urgroßeltern. Hier steht die direkte Abstammung über Generationen im Fokus. Auch diese Art der Abstammung wird meist als Baum dargestellt, wobei hier der bzw. die Jüngste den Anfang bildet. So ein Nachweis adeliger Vorfahren war notwendig, um in ein Adelsoder Domstift oder in einen Ritterorden aufgenommen zu werden. Die Stammtafel musste bei der Aufnahme von „Standesgenossen“ beglaubigt werden (Aufschwörungstafel)
Wappenwanderung und verbundene Familien
Eine Stammverwandtschaft der Familie v. Stülpnagel mit anderen Adelsfamilien lässt sich zwar urkundlich nicht nachweisen, jedoch am Speichenrad des Familienwappens heraldisch ableiten.
Wappenzeichen auf Schild und Helm ließen zum einen den Ritter weithin sichtbar erkennen. Zum anderen diente das Wappen als Siegel zur Kennzeichnung und Beglaubigung von Schriftstücken. Auch wenn ein Adeliger mit einem neuen Gut belehnt wurde und sich nach diesem Ort benannte, behielt er oft das ursprüngliche Familienwappen bei.
So weisen das gleichfalls bei den Familien v. Jagow, v. Uchtenhagen, v. Gloeden und v. Wreech in ihren Schilden vorhandene Rad sowie die örtliche Nähe der Güter Taschenberg und Lindhorst (v. Stülpnagel), Jagow (v. Jagow) und Lübbenow (v. Gloeden) auf eine Stammverwandtschaft mit der Familie v. Stülpnagel hin. Häufig wiederkehrende Vornamen in diesen Geschlechtern untermauern diese Annahme.
Das Familienfi deikommiss v. Stülpnagel-Dargitz
Das Familienfideikommiss (lateinisch fi dei commissum, „zu treuen [Händen] belassen“) bedeutet im Erbrecht, dass nur ein Familienmitglied das absolute Nutzungsrecht besitzt.
Ein Rittergut konnte somit nicht geteilt und belastet werden. Nutznießer war nicht eine juristische Person, sondern der Eigentümer. Und wer Eigentümer wurde, bestimmte wiederum die Erbfolge im Sinne der „Primogenitur“ – das Erstgeburtsrecht.
Häufig war ein besonderer Name an das Fideikommiss geknüpft, wie z. B. „v. Stülpnagel-Dargitz“. Nur der erstgeborene Sohn führte nach dem Tod des Vaters den Familiennamen mit einem Zusatz. Starb der erstgeborene Sohn, dann fiel das Nutzungsrecht an den zweitgeborenen Sohn oder den nächst jüngeren Verwandten.
Nach der Abschaffung der Vorrechte des Adels sollten gemäß Art. 155 Weimarer Reichsverfassung (1919) auch die Familienfideikommisse beseitigt werden. Die konkrete Umsetzung erfolgte durch Landesrecht, so in Preußen z.B. durch die Zwangsauflösungs-Verordnung vom 19. November 1920. Die Auflösung erfolgte aber nicht in einem sofortigen Schritt, sondern mithilfe von Sperrfristen über einen längeren Zeitablauf. Der Name „v. Stülpnagel-Dargitz“ ist mit dem letzten Besitzer des Rittergutes Lübbenow 2006 abgestorben.
Patronatsgestühl aus Lübbenow
Die Familie v. Stülpnagel war, wie auch andere Familien des Landadels, durch das Lehensrecht im Besitz von Privilegien, an die aber auch Verpflichtungen geknüpft waren.
Dazu gehörte das Patronatsrecht des Gutsherrn, das die Schirmherrschaft über die Kirchgemeinde beinhaltete: So u.a. die Pflicht, die örtlichen Kirchenbauten zu unterhalten sowie die Entlohnung des Pfarrers, des Küsters und des Dorfschullehrers vorzunehmen, was durchaus dem adeligen Selbstverständnis und dem darin verankerten Gebot christlicher Nächstenliebe entsprach.
Im Gegenzug beinhaltete es das Recht, den Pfarrer zu bestimmen und in der Kirche mit den Angehörigen separate und oft bequemere Sitzplätze einzunehmen. In den Kirchen von Taschenberg und Lübbenow sind diese Patronatslogen für die Stülpnagelsche Gutsherrschaft noch vorhanden, in Lübbenow auch noch das Gestühl.