Anna v. Stülpnagel [XII/109] (1827-1903)

Gleichberechtigung statt Eheherrschaft!

Bis weit in die Neuzeit hinein war Ehe ein herr-schaftliches Privileg, das an eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage und die Erlaubnis des (Lehns-) Herrn gebunden war. Da die Ehe im Wesentlichen die Voraussetzung für die wirtschaftliche Überlebensgemeinschaft “Ganzes Haus” war, kamen Scheidungen so gut wie nicht vor. 

Eine der ersten Frauen aus der Familie v. Stülpnagel, die eine Scheidung erwirkte, war Anna v. Stülpnagel, am 30. Juni 1827 in Berlin geboren. Die gesellschaftlichen und rechtlichen Veränderungen hatten es möglich gemacht: 1794 war in Preußen das Allgemeine Landrecht (ALR) in Kraft getreten und die Scheidung aufgrund gegenseitiger Einwilligung erlaubt. 

Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (kurz: Allgemeines Preußisches Landrecht, PrALR) bezeichnet in der Rechtsgeschichte ein naturrechtliches Kodifikationswerk aus dem Jahr 1794. Abgelöst wurde es erst durch das Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs (StGB) im Jahr 1872 und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Jahr 1900. Das PrALR trifft in etwa 19.000 Paragraphen eine umfassende und bis ins Detail gehende Regelung fast aller wichtigen Rechtsgebiete. Auch Ehe und Ehescheidung waren als Teil des Familienrechtes Gegenstand der Gesetzgebung, wobei das Familienrecht insgesamt aber eher als Kompromiss zwischen den Befürwortern und Gegnern einer selbständigen  Stellung der Frau anzusehen ist: auch wenn bei einer „Trennung durch richterlichen Ausspruch“ die Ehepartner gleichberechtigt behandelt werden sollten (I 1, § 24), blieb der Mann „das Haupt der ehelichen Gemeinschaft. Sein Entschluss gibt in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag“ (II 1, § 184).

Allgemeines Landrecht für die Preussischen Staaten, 1794

Anna hatte 1844 ihren Vetter August v. Stülpnagel (XII/100, 1819-1903) geheiratet. Aber: „Die Ehe gestaltete sich sehr unglücklich, nach fast dreißigjähriger Dauer trennte sich Anna von ihrem Mann.“ (Geschichte des Geschlechts v. Stülpnagel 1938, S. 128). „Anna sträubte sich lange Zeit gegen eine Scheidung, um zu verhindern, dass August nach seiner eventuellen neuen Heirat die Drohung, seine beiden Söhne aus ihrer Ehe zu enterben, wahrmachen könnte. Auch zwischen diesen und dem Vater war es zu wiederholten Misshelligkeiten gekommen. Erst um 1890 willigte Anna in eine Ehescheidung ein, nachdem der zweite Sohn Kurt Taschenberg übernommen hatte“. (Geschichte des Geschlechts v. Stülpnagel 1938, S. 121).

In einer trotz Scheidungsrecht noch weitgehend patriarchalischen Binnenstruktur der Familie übernahm Anna in einer Familienkrise den aktiven Part, initiierte zunächst die Trennung und willigte aus Verantwortung gegenüber ihren Kindern in eine Scheidung erst ein, als diese finanziell abgesichert waren.

Anna starb am 28. Juni 1897 in Nizza, wo sie in ihren letzten Lebensjahren bei ihrem ältesten Sohn Ferdinand gelebt hatte. 

Bis 1900 sind in der Familienchronik insgesamt fünf Scheidungen vermerkt. Erst nach 1945 (bis 2009) steigt auch in der Familie v. Stülpnagel aufgrund der sich u.a. zunehmend verändernden gesellschaftlichen Bedeutung von Familie und Ehe die Zahl der Scheidungen auf 13 an. In der 700jährigen Geschichte des Geschlechts v. Stülpnagel ist die „Gesamtquote“ mit 21 Scheidungen allerdings ausgesprochen niedrig.

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